Langzeitstudiengebühren - Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung

Die Thüringer Hochschulen haben bei Regelstudienzeitüberschreitung Gebühren gemäß § 4 Abs.1 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes (ThürHGEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2006 (GVBl S 601), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 03. Juni 2018 (GVBl. S. 229) zu erheben.

Danach erhebt die Hochschule Nordhausen (HSN) Gebühren in Höhe von 500 € für jedes weitere Semester von Studierenden, welche die Regelstudienzeit eines Studienganges, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, oder eines konsekutiven Studienganges um mehr als 4 Semester überschritten wird.

Alle bis zu diesem Zeitpunkt absolvierten Semester sind gebührenfrei.

In einer Reihe von Sonderregelungen wird auf die besondere Situation von Studierenden Rücksicht genommen. Dadurch wird insbesondere die soziale Situation von Studierenden beachtet, die begründbar nicht in der Lage sind, die Gebühren ganz oder teilweise zu entrichten.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Langzeitstudiengebühren

Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz (ThürHGEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2006 (GVBl S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 03. Juni 2018 (GVBl. S. 229)

§ 4 - Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung (ThürHGEG)

(1) Die Hochschulen erheben von den Studierenden Gebühren in Höhe von 500 Euro für jedes Semester, mit dem die Regelstudienzeit eines Studiengangs, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, oder eines Bachelor- und  konsekutiven Masterstudiengangs um mehr als vier Semester überschritten wird.

(2) Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach der jeweiligen Prüfungs-
oder Approbationsordnung des gegenwärtig gewählten Studienganges. Bei konsekutiven Studiengängen im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 ThürHG wird die Gesamtregelstudienzeit des ersten absolvierten Studiengangs sowie des konsekutiven Masterstudiengangs zugrunde gelegt. Bei Zweitstudien werden abweichend von Satz 1 die Regelstudienzeiten des gegenwärtig gewählten Studiums und des mit Erfolg abgeschlossenen Erststudiums zusammengezählt, sofern

1. für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses das Studium zweier Studiengänge berufsrechtlich erforderlich ist oder
2. ein weit über dem Durchschnitt des Prüfungsjahrganges liegender Abschluss des Erststudiums nachgewiesen wird.

Als Zweitstudium im Sinne des Satzes 3 gilt ein zweites oder weiteres grundständiges Studium nach einem an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgeschlossenen Hochschulstudium.

 

(3) Für die Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 werden alle Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes angerechnet; ein einmaliger Wechsel des Studiengangs bis zum Abschluss des zweiten Semesters sowie Beurlaubungssemester bleiben unberücksichtigt. Studienzeiten im Teilzeitstudium werden entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet. Im Rahmen der Regelstudienzeit gilt dies nur, soweit ihre Bemessung nicht bereits das Teilzeitstudium berücksichtigt.

 

(4) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 wird auf Antrag des Studierenden hinausgeschoben um Zeiten
1. der tatsächlichen Betreuung eines Kindes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeselterngeld- und  Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung bis zu Vollendung des 14. Lebensjahres, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit,
2. der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 – 896) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dessen Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen wird, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit, und
3. der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien, soweit diese entsprechend § 52 Abs. 5 Satz 1 ThürHG nach den maßgeblichen Bestimmungen in den Hochschulsatzungen nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden, höchstens jedoch um zwei Semester.

 

(5) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 besteht nicht für die Zeiten einer Beurlaubung sowie für Zeiten, in denen der Studierende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält. Bei gleichzeitiger Immatrikulation in zwei oder mehreren Studiengängen ist die Gebühr nur einmal zu entrichten; zugrunde gelegt werden die Zeiten des Studiengangs mit der längsten Regelstudienzeit.

 

(6) Die Gebühr soll auf Antrag im Einzelfall teilweise oder ganz erlassen werden, wenn ihre Einziehung zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei
1. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen oder schweren Erkrankung,
2. studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat oder
3. einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Gebührenerhebung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für den Studierenden eine unzumutbare Härte darstellen würde.

 

§ 5 - Auskunftspflicht  (THürHGEG)

Bewerber um einen Studienplatz sowie Studierende sind verpflichtet, Erklärungen über die von ihnen abgeleisteten Hochschulsemester und Studienhalbjahre sowie zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 abzugeben. Auf Verlangen der Hochschule sind hierfür geeignete Unterlagen vorzulegen. Erforderlichenfalls können die Hochschulen eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen. Studierende, die diesen Pflichten in einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nachkommen, haben eine Gebühr nach § 4 Absatz 1 zu entrichten.

Weitere Informationen

Zahlungsmodalitäten

Eine Zahlung der Gebühren ist erst dann fällig, wenn Ihnen postalisch ein Gebührenbescheid zugestellt wurde! Bitte nutzen Sie ab sofort für die Überweisung das SEPA-Verfahren.

Wir bitten Sie, die Langzeitstudiengebühren unter Verwendung der nachfolgend genannten Kontoverbindung an uns zu überweisen.

Bitte vermerken Sie auf der Überweisung den aktuellen Zahlungsgrund, der auf Ihrem Gebührenbescheid bzw. dem aktuellen Erinnerungsschreiben angegeben ist (Der Zahlungsgrund ändert sich jedes Semester).

Konto

Empfänger

Hochschule Nordhausen

BIC

HELADEFF820

IBAN

DE47 8205 0000 3004 4443 23

Kreditinstitut   

Landesbank Hessen-Thüringen