Mutterschutz im Studium

Rechtliche Grundlagen

Mit dem 01.01.2018 ist das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten. Erstmals sind mit dieser neuen rechtlichen Regelung auch Studentinnen einbezogen.

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zum neuen Gesetz einen Leitfaden zum Mutterschutz veröffentlicht.

Broschüre: Leitfaden zum Mutterschutz

Mutterschutz an der Hochschule Nordhausen

Die Hochschule Nordhausen ist als Ausbildungsstätte im Rahmen des Studiums für die Einhaltung der Schutzbestimmungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit verantwortlich.

Kontaktmöglichkeiten:

Schwangere Studierende können sich an die Familien- und Gleichstellungsbeauftragte, Frau Sabine Seibold-Freund (Raum 18.0407, Tel.: 03631 420 573, E-Mail: sabine.seibold-freundhs-nordhausen.de) wenden.

Anzeige der Schwangerschaft:

Damit wir als Ausbildungsstätte unserer Verpflichtung der Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen gerecht werden können, ist es für uns wichtig, dass Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen und Ihre Schwangerschaft anzeigen. Eine Anzeigepflicht Ihrerseits existiert nicht.

Auf die Schutzrechte des MuSchG können Sie sich nur berufen, wenn Sie Ihren voraussichtlichen Entbindungstermin gegenüber der Hochschule mitteilen. In Ihrem eigenen Interesse ist daher eine Mitteilung so früh wie möglich zu empfehlen.

Prüfungsteilnahme:

In der Mutterschutzfrist sind Studentinnen (6 Wochen vor errechnetem Geburtstermin und 8 Wochen nach Geburt, 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Kindern mit Behinderung) von der Teilnahme an Studien- und Prüfungsleistungen befreit. Sofern die Studentinnen die Studien- und Prüfungsleistungen aber erbringen möchten, können Sie auf die Einhaltung der oben genannten Fristen verzichten. Der Widerruf des Verzichts ist jederzeit, jedoch nur vor Antritt der Studien- und Prüfungsleistung möglich.

Beschäftigungsverbot:

Im Mutterschutzgesetz ist geregelt, dass Arbeitnehmerinnen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten dürfen (Beschäftigungsverbot). Studentinnen dürfen auch bis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen arbeiten, sofern dies für ihr Studium erforderlich ist und sie sich ausdrücklich und schriftlich dazu bereit erklären.

Weitere Pflichten der Hochschule:

Für die Gesundheit von Mutter und Kind können mögliche Gefährdungen während des Studiums in verschiedenen Lehrbereichen (z. B. Labore und Werkstätten) entstehen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass durch die Hochschule Gefährdungsbeurteilungen an Hand der Informationen zur Teilnahme an gewünschten Lehrveranstaltungen erstellt werden.