Hinweis zur Staatlichen Anerkennung

Staatliche Anerkennung im Studiengang Heilpädagogik

Das Studium der Heilpädagogik  berechtigt zum Erwerb der staatlichen Anerkennung. Für Thüringen ist dies im Gesetz über die Anerkennung sozialpädagogischer Berufe (Thüringer Sozialberufe-Anerkennungsgesetz) geregelt. Die Regelung der staatlichen Anerkennung ist zwar Ländersache, gilt aber bundesweit. In Thüringen sind die Fachhochschulen berechtigt, die staatliche Anerkennung zu verleihen. Voraussetzungen sind ein Antrag, das in den Studiengang integrierte Praktikum von mindestens 100 Tagen und der erfolgreiche Abschluss des Studiums. Da die staatliche Anerkennung im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung versagt werden kann, ist dem Antrag ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis beizulegen. Das Führungszeugnis ist im Original vorzulegen und sollte nicht älter als drei Monate sein. Für die Beantragung des erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses gemäß § 30a Abs. 1 Nr.  2a BZRG (Bundeszentralregistergesetz) verlangen einige Meldebehörden ein Schreiben der Hochschule, das den Verwendungszweck belegt. Dieses Schreiben muss auf den/die Antragsteller/in personifiziert werden. Wer dies benötigt oder sicherheitshalber mitnehmen möchte, melde sich kurz im Praktikantenamt. Das Schreiben wird dann ausgehändigt oder als E-Mail-Anhang an den/die Studenten/Studentin geschickt.