Studieren mit Behinderung und chronischer Erkrankung

Allgemeine Informationen

Die Aufgaben der Beauftragten für Studierende mit Behinderungen finden ihre rechtliche Grundlage im Hochschulrahmengesetz (§ 2 Abs. 4), im Thüringer Hochschulgesetz (§ 5 Abs. 7 und Abs. 8) und in der Grundordnung der Hochschule Nordhausen (§ 1 Abs. 7). Zu den Aufgaben der Beauftragten für Studierende mit Behinderungen gehören im wesentlichen, die verschiedenen Angebote für behinderte und chronisch kranke Studierende zu koordinieren, die Interessen der Betroffenen innerhalb der Hochschule zu vertreten und ihnen in einzelnen Konfliktfällen beratend zur Seite zu stehen.

Studienbewerber und Studierende mit Behinderungen sollten sich auf jeden Fall möglichst frühzeitig an den Beauftragten für Studierende mit Behinderungen wenden, um über die Notwendigkeit, die Art und den Umfang eines Nachteilsausgleiches zu beraten und die Ansprüche durchzusetzen. Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen ist immer individuell zu regeln. Sie müssen beantragt werden. Mögliche Formen sind in der Empfehlung zur Umsetzung des Nachteilsausgleichs für behinderte oder chronisch kranke Studierende an der Hochschule Nordhausen nachlesbar.

Beauftragtefür die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender an der Hochschule Nordhausen ist die Leiterin des Studien-Service-Zentrums, Silke Umann.

Empfehlung zur Umsetzung des Nachteilsausgleichs für behinderte oder chronisch kranke Studierende an der Hochschule Nordhausen

Studierende mit Behinderung und chronischer Krankheit haben bei der Aufnahme und Durchführung ihres Studiums oft mit behinderungsbedingten Benachteiligungen zu kämpfen, die sich aus rechtlichen Vorgaben zum zeitlichen Ablauf des Studiums und zur Gestaltung von Leistungsnachweisen ergeben.

Die Hochschulen sind u.a. durch in Landesrecht umgewandelte Festlegungen des Hochschulrahmengesetzes verpflichtet, gleichwertige Bedingungen für Studierende mit Behinderung und chronischer Krankheit herzustellen. Mit individuell ausgestalteten Nachteilsausgleichen sollen Diskriminierungen vermieden und die Teilhabe am Hochschulleben sicher gestellt werden.

Das ThürHG schreibt in § 49 (3) die Aufnahme von Regelungen für den Nachteilsausgleich für behinderte oder chronisch kranke Studierende in die Prüfungsordnungen der Hochschulen vor. Dies hat an der Hochschule Nordhausen in den meisten Studiengängen zu der Aufnahme des Passus
„Macht der Kandidat glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Kandidaten auf Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit, oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.“
geführt.
Die Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs obliegt dem jeweils zuständigen Prüfungsaus-schuss auf der Basis einer Einzelfallprüfung. Dabei wird die Berücksichtigung der folgenden Punkte empfohlen:

  1. Die Behinderung oder chronische Erkrankung ist in der Regel durch einen Schwerbehindertenausweis oder bei Nichtvorliegen einem amtsärztlichen Attest nachzuweisen.
  2. Art und Umfang der Prüfungsmodifikationen sollten im Vorfeld mit dem betreffenden Studierenden besprochen und nach Möglichkeit bereits Gegenstand des Antrags sein. Ansprechpartner für den Studierenden ist das Studienservicezentrum und/oder der jeweilige Prüfungsausschussvorsitzende. Einen Anspruch auf eine bestimmte Form des Nachteilsausgleichs gibt es grundsätzlich nicht.
  3. Jede Form des Nachteilsausgleichs muss gleichwertige Leistungsanforderungen stellen. Die folgende nichtabschließende Aufzählung enthält mögliche Formen des Nachteilsausgleichs:
  • Schriftliche statt mündlicher Prüfung (z.B. für Studierende mit Hör- oder Sprachbehinderungen)
  • Mündliche statt schriftlicher Prüfung (z.B. für blinde Studierende)
  • Hausarbeit statt Referat (z.B. für Studierende mit Hör- oder Sprachbehinderungen)
  • Zeitverlängerungen für Klausuren (z.B. für motorisch eingeschränkte Studierende)
  • Separater Raum bei Prüfungen oder Platzierung am Rand des Prüfungsraums (z.B. für Studierende mit Angststörungen)
  • Nutzung von technischen Hilfsmitteln (z.B. Notebook) oder personeller Hilfen (z.B. Gebärdensprachdolmetscher/in)
  • Berücksichtigung von Krankheitszeiten und eingeschränkter Arbeitsfähigkeit bei der Bemessung von Prüfungszeiträumen und Studienleistungen (z.B. Prüfungsverlängerung bei Diplomarbeiten, Klausuren, Hausarbeiten etc.)
  • Nichtberücksichtigung von krankheitsbedingten/behinderungsbedingten Prüfungsrücktritten bei der Zahl möglicher Prüfungswiederholungen
  • Ersatz der Anwesenheitspflicht durch andere Leistungen (z.B. zusätzliche Hausarbeit)
  • Modifikationen praktischer Prüfungen durch Einsatz von Assistenzen und technischen Hilfsmitteln; u.U. Ersatz durch andere Leistungen
  • Abänderung von Praktikumsbestimmungen, u.U. auch Verzicht auf Praktikumsnachweis
  • Abänderung von Exkursionsbestimmungen, u.U. auch Verzicht auf Exkursionsnachweis
  • Abänderung von Anmeldeformalitäten bei der Einschreibung von Pflichtveranstaltungen