Campus-Kindergarten, Spielplatz im Grünen

Studieren mit Kind

Mit Kind zu studieren ist eine besondere Herausforderung, die Organisationstalent und Flexibilität erfordert. Andererseits ist das Studium, nach Aussage vieler studierender Eltern, aber auch ein besonders gut geeigneter Zeitpunkt, sich für ein Kind zu entscheiden, weil man mehr Zeit für seinen Nachwuchs hat als im späteren Berufsleben.

Über die familienbewussten Maßnahmen können Sie sich in der Broschüre „Studieren mit Kind an der Hochschule Nordhausen (PDF)“ umfassend informieren.

Eine hilfreiche Sammlung von Informationen und Erfahrungen finden Sie auch auf der Homepage www.studieren-mit-kind.org

Bei Fragen und Problemen zum Thema „Schwanger im Studium“ oder „Studieren mit Kind“ hilft Ihnen unsere Gleichstellungs- und Familienbeauftragte gerne weiter.

Schwanger – und nun?

Das Studierendenwerk Thüringen bietet im Rahmen der Allgemeinen Sozialberatung auch eine Beratung für Schwangere und Studierende mit Kindern an. Den Kontakt sowie die Sprechzeiten erfahren Sie auf den Beratungsseiten des Studierendenwerks.

Eine generelle Beratung zum Thema „Schwangerschaft und Geburt“ erhalten Sie bei kostenlosen Beratungsstellen, z. B. dem Familienzentrum Nordhausen.

Dort erhalten Sie auch Auskunft zur Beantragung der finanziellen Unterstützung durch die Stiftung HandinHand, die besonders studierenden Eltern ohne zusätzliches Einkommen eine große finanzielle Hilfe beim Kauf der Erstausstattung bieten kann.

Rechtliche Grundlagen

Mit dem 01.01.2018 ist das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten. Erstmals sind mit dieser neuen rechtlichen Regelung auch Studentinnen einbezogen.

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zum neuen Gesetz einen Leitfaden zum Mutterschutz veröffentlicht.

Broschüre: Leitfaden zum Mutterschutz

Mutterschutz an der Hochschule Nordhausen

Die Hochschule Nordhausen ist als Ausbildungsstätte im Rahmen des Studiums für die Einhaltung der Schutzbestimmungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit verantwortlich.

Kontaktmöglichkeiten:

Schwangere Studierende können sich an die Familien- und Gleichstellungsbeauftragte, Frau Sabine Seibold-Freund (Raum 18.0407, Tel.: 03631 420 573, E-Mail: ) wenden.

Anzeige der Schwangerschaft:

Damit wir als Ausbildungsstätte unserer Verpflichtung der Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen gerecht werden können, ist es für uns wichtig, dass Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen und Ihre Schwangerschaft anzeigen. Eine Anzeigepflicht Ihrerseits existiert nicht.

Auf die Schutzrechte des MuSchG können Sie sich nur berufen, wenn Sie Ihren voraussichtlichen Entbindungstermin gegenüber der Hochschule mitteilen. In Ihrem eigenen Interesse ist daher eine Mitteilung so früh wie möglich zu empfehlen.

Prüfungsteilnahme:

In der Mutterschutzfrist sind Studentinnen (6 Wochen vor errechnetem Geburtstermin und 8 Wochen nach Geburt, 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Kindern mit Behinderung) von der Teilnahme an Studien- und Prüfungsleistungen befreit. Sofern die Studentinnen die Studien- und Prüfungsleistungen aber erbringen möchten, können Sie auf die Einhaltung der oben genannten Fristen verzichten. Der Widerruf des Verzichts ist jederzeit, jedoch nur vor Antritt der Studien- und Prüfungsleistung möglich.

Beschäftigungsverbot:

Im Mutterschutzgesetz ist geregelt, dass Arbeitnehmerinnen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten dürfen (Beschäftigungsverbot). Studentinnen dürfen auch bis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen arbeiten, sofern dies für ihr Studium erforderlich ist und sie sich ausdrücklich und schriftlich dazu bereit erklären.

Weitere Pflichten der Hochschule:

Für die Gesundheit von Mutter und Kind können mögliche Gefährdungen während des Studiums in verschiedenen Lehrbereichen (z. B. Labore und Werkstätten) entstehen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass durch die Hochschule Gefährdungsbeurteilungen an Hand der Informationen zur Teilnahme an gewünschten Lehrveranstaltungen erstellt werden.

Kita „Campus Kinder“

In unserer Kindertagesstätte „Campus Kinder“ leben und lernen jeden Tag Kinder aus unterschiedlichen Lebenslagen, verschiedenen Kulturen und Lebensweisen. Viele Familien, deren Kinder zu uns kommen leben in Nordhausen oder in der näheren Umgebung. Ein Teil der Eltern sind Studierende und Mitarbeiter*innen der HS Nordhausen, welche wir vorrangig aufnehmen. Kinder berufstätiger Eltern besuchen ebenfalls unsere Kita. Aufgrund unserer zweisprachigen Bildung und Erziehung (russisch-deutsch) wählen auch Eltern mit russischer Herkunft unsere Kita sehr gezielt aus.

Die Kita befindet sich direkt auf dem Campus der Hochschule Nordhausen und ist in eine studentische Wohnanlage integriert. Das unmittelbar angrenzende Wohngebiet, das Campusgelände und das naturnahe Außengelände bieten unseren Kindern eine grüne und ruhige Umgebung sowie viel Platz für Bewegung. Die modernen und hellen Räumlichkeiten sowie das großzügige und kinderfreundliche Außengelände zeigen ein wahres Kinderparadies. Die Einrichtung ist mit dem Fahhrad, mit dem Bus sowie mit dem Auto gut erreichbar.

Unsere Kita können Kinder ab dem 8. Lebensmonat bis zum Schuleintritt besuchen. Es stehen 25 Plätze zur Verfügung – davon 10 Plätze für Kinder unter 3 Jahren.

Haben Sie Fragen sowie Interesse an einer Besichtigung oder Anmeldung Ihres Kindes, können Sie gern zu uns Kontakt aufnehmen. Die Leiterin der Kita, Frau Lange, wird mit Ihnen einen Termin vereinbaren.

Der Betreiber unserer Kita ist das Studierendenwerk Thüringen. Es gilt die Kita-Gebührensatzung der Stadt Nordhausen. Studierende können eine Kitabezuschussung beim Landratsamt Nordhausen beantragen.

Mittagessen, Getränke und Obst werden angeboten. Die Kita ist von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet.

Nähere Infos finden Sie auch auf der Seite des Studierendenwerks Thüringen.

Die besondere Situation von Studierende mit Kind wird auch beim BAföG berücksichtigt. Dem finanziellen Mehraufwand, der Studierenden mit Kind(ern) entsteht (z.B. durch die Inanspruchnahme der unterschiedlichen Betreuungsformen), wird unter anderem durch den Kinderbetreuungszuschlag im Rahmen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG entgegengewirkt.

Während des Studiums wirken sich Kinder in verschiedener Hinsicht auf die Leistungen nach dem BAföG aus, unter anderem durch die Verlängerung der Förderungshöchstdauer oder die Erhöhung Ihres Steuerfreibetrages. Das BAföG-Amt auf dem Campus berät Sie dazu gern.

Zu den Modalitäten zum Mutterschafts-, Kinder-, und Elterngeld sowie dem Thüringer Erziehungsgeld, Wohngeld oder der Inanspruchnahme von Sozialleistungen hilft Ihnen die Broschüre „Studium und Kind unter einem Hut“ sowie die Familien- und Gleichstellungsbeauftragte gern weiter.

Kinderkarte für die Mensa

Die Mensen des Studierendenwerks Thüringen bieten für Campuszwerge ein kostenfreies Mittagessen, sobald ein Essen zum normalen Studenten- bzw. Mitarbeiterpreis gezahlt wird. Hierfür müssen Sie beim BAföG-Amt an der Hochschule Nordhausen unter Vorlage des Studentenausweises sowie der Geburtsurkunde Ihres Kindes kostenlos den Kinderausweis für die Mensa beantragen.

Die Mensa bietet für Ihren Nachwuchs außerdem Kinderstühle zur freien Nutzung in der Mensa.

Für die Mahlzeiten der ganz Kleinen steht der Ruheraum im Erdgeschoss von Haus 20 zum Stillen zur Verfügung. Den Schlüssel dafür können Sie im SSZ erfragen. Dafür ist die Vorlage der FamilyCard von Vorteil.

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