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Die Thüringer Hochschulen haben bei Regelstudienzeitüberschreitung Gebühren gemäß § 4 Abs.1 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes (ThürHGEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2006 (GVBl S 601), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 03. Juni 2018 (GVBl. S. 229) zu erheben.
Danach erhebt die Hochschule Nordhausen (HSN) Gebühren in Höhe von 500 € für jedes weitere Semester von Studierenden, welche die Regelstudienzeit eines Studienganges, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, oder eines konsekutiven Studienganges um mehr als 4 Semester überschritten wird.
Alle bis zu diesem Zeitpunkt absolvierten Semester sind gebührenfrei.
In einer Reihe von Sonderregelungen wird auf die besondere Situation von Studierenden Rücksicht genommen. Dadurch wird insbesondere die soziale Situation von Studierenden beachtet, die begründbar nicht in der Lage sind, die Gebühren ganz oder teilweise zu entrichten.
Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz (ThürHGEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2006 (GVBl S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 03. Juni 2018 (GVBl. S. 229)
§ 4 – Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung (ThürHGEG)
Als Zweitstudium im Sinne des Satzes 3 gilt ein zweites oder weiteres grundständiges Studium nach einem an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgeschlossenen Hochschulstudium.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Gebührenerhebung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für den Studierenden eine unzumutbare Härte darstellen würde.
§ 5 – Auskunftspflicht (THürHGEG)
Bewerber um einen Studienplatz sowie Studierende sind verpflichtet, Erklärungen über die von ihnen abgeleisteten Hochschulsemester und Studienhalbjahre sowie zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 abzugeben. Auf Verlangen der Hochschule sind hierfür geeignete Unterlagen vorzulegen. Erforderlichenfalls können die Hochschulen eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen. Studierende, die diesen Pflichten in einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nachkommen, haben eine Gebühr nach § 4 Absatz 1 zu entrichten.
Eine Zahlung der Gebühren ist erst dann fällig, wenn Sie in Ihrem Studierendenaccount in HISinOne unter Studienservice -> Bescheide/Bescheinigungen Ihren Gebührenbescheid vorfinden!
Neben dem Gebührenbescheid können Sie in Ihrem Studierendenaccount in HISinOne bei zu zahlenden Gebühren künftig feststellen, dass diese Gebühren unter Studienservice – Zahlungen sichtbar sind.
Eine Rückmeldung in das Folgesemester kann erst dann erfolgen, wenn der komplette Rechnungsbetrag ausgeglichen ist. Sofern Gründe existieren, die einen Erlass der Gebühren rechtfertigen, stellen Sie bitte in Ihrem Studierendenaccount unter Anträge einen Antrag auf Gebührenminderung/-erlass.
Sofern Sie eine Ratenzahlungsvereinbarung wünschen ist eine Veränderungsmitteilung – ebenfalls unter Anträge zu finden – erforderlich.
Die Zahlung der Gebühr erfolgt auf das Konto des Semesterbeitrags. Bitte prüfen Sie gegebenenfalls Ihre Daueraufträge.
ACHTUNG:
Es werden nur Zahlungseingänge auf dem bekannten Semesterbeitragskonto berücksichtigt. Sofern Sie fehlerhaft überweisen, wird das Geld durch die Hochschule zurücküberwiesen.
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+49 3631 420-222
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