Mit Kind zu studieren ist eine besondere Herausforderung, die Organisationstalent und Flexibilität erfordert. Andererseits ist das Studium, nach Aussage vieler studierender Eltern, aber auch ein besonders gut geeigneter Zeitpunkt, sich für ein Kind zu entscheiden, weil man mehr Zeit für seinen Nachwuchs hat als im späteren Berufsleben.
Über die familienbewussten Maßnahmen können Sie sich in der Broschüre „Studieren mit Kind an der Hochschule Nordhausen (PDF)“ umfassend informieren.
Eine hilfreiche Sammlung von Informationen und Erfahrungen finden Sie auch auf der Homepage www.studieren-mit-kind.org
Bei Fragen und Problemen zum Thema “Schwanger im Studium” oder “Studieren mit Kind” hilft Ihnen unsere Gleichstellungs- und Familienbeauftragte gerne weiter.
Das Studierendenwerk Thüringen bietet im Rahmen der Allgemeinen Sozialberatung auch eine Beratung für Schwangere und Studierende mit Kindern an. Den Kontakt sowie die Sprechzeiten erfahren Sie auf den Beratungsseiten des Studierendenwerks.
Eine generelle Beratung zum Thema “Schwangerschaft und Geburt” erhalten Sie bei kostenlosen Beratungsstellen, z. B. dem Familienzentrum Nordhausen.
Dort erhalten Sie auch Auskunft zur Beantragung der finanziellen Unterstützung durch die Stiftung HandinHand, die besonders studierenden Eltern ohne zusätzliches Einkommen eine große finanzielle Hilfe beim Kauf der Erstausstattung bieten kann.
Mit dem 01.01.2018 ist das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten. Erstmals sind mit dieser neuen rechtlichen Regelung auch Studentinnen einbezogen.
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat zum neuen Gesetz einen Leitfaden zum Mutterschutz veröffentlicht.
Broschüre: Leitfaden zum Mutterschutz
Die Hochschule Nordhausen ist als Ausbildungsstätte im Rahmen des Studiums für die Einhaltung der Schutzbestimmungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit verantwortlich.
Schwangere Studierende können sich an die Familien- und Gleichstellungsbeauftragte, Frau Sabine Seibold-Freund (Raum 18.0407, Tel.: 03631 420 573, E-Mail: ) wenden.
Damit wir als Ausbildungsstätte unserer Verpflichtung der Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen gerecht werden können, ist es für uns wichtig, dass Sie von Ihrem Recht Gebrauch machen und Ihre Schwangerschaft anzeigen. Eine Anzeigepflicht Ihrerseits existiert nicht.
Auf die Schutzrechte des MuSchG können Sie sich nur berufen, wenn Sie Ihren voraussichtlichen Entbindungstermin gegenüber der Hochschule mitteilen. In Ihrem eigenen Interesse ist daher eine Mitteilung so früh wie möglich zu empfehlen.
In der Mutterschutzfrist sind Studentinnen (6 Wochen vor errechnetem Geburtstermin und 8 Wochen nach Geburt, 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Kindern mit Behinderung) von der Teilnahme an Studien- und Prüfungsleistungen befreit. Sofern die Studentinnen die Studien- und Prüfungsleistungen aber erbringen möchten, können Sie auf die Einhaltung der oben genannten Fristen verzichten. Der Widerruf des Verzichts ist jederzeit, jedoch nur vor Antritt der Studien- und Prüfungsleistung möglich.
Im Mutterschutzgesetz ist geregelt, dass Arbeitnehmerinnen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht arbeiten dürfen (Beschäftigungsverbot). Studentinnen dürfen auch bis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen arbeiten, sofern dies für ihr Studium erforderlich ist und sie sich ausdrücklich und schriftlich dazu bereit erklären.
Für die Gesundheit von Mutter und Kind können mögliche Gefährdungen während des Studiums in verschiedenen Lehrbereichen (z. B. Labore und Werkstätten) entstehen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass durch die Hochschule Gefährdungsbeurteilungen an Hand der Informationen zur Teilnahme an gewünschten Lehrveranstaltungen erstellt werden.
Bei einer Schwangerschaft im Studium kann ein Urlaubssemester sinnvoll sein, um sich eine Zeitlang nur um die Mutterrolle kümmern zu können und das Studium zu pausieren. Diese Urlaubssemester werden dann nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet und man behält trotzdem den Status als Studierender. Ein Antrag auf Beurlaubung ist im Studien-Service-Zentrum (SSZ) erhältlich und auch dort einzureichen (innerhalb des Rückmeldezeitraums). Während eines Urlaubssemesters aufgrund von Mutterschutz oder Elternzeit ist die Studierende vom Semesterbeitrag befreit. Details dazu können Sie ebenfalls im Studien-Service-Zentrum erfragen.
Zu beachten ist allerdings, dass während eines Urlaubssemester kein Anspruch auf BaföG besteht und auch keine Studien- und Prüfungsleistungen abgelegt werden dürfen. Es ist also abzuwägen, ob ein Urlaubssemester wirklich hilfreich ist – die Familien- und Gleichstellungsbeauftragte berät Sie dazu gern.
Wenn das Aufgabenpensum des Studiums sich nur schwer mit der Elternrolle vereinbaren lässt, ist die Überlegung sinnvoll, sein Studium mit Kind als Teilzeitstudium fortzusetzen. Dadurch verringert sich der zu leistende Arbeitsaufwand pro Semester und bietet die Möglichkeit, das Studium enstpannter zu beenden. In Bezug auf die Relgestudienzeit werden die Semester in Teilzeit als halbe Semester angerechnet.
Ein Teilzeitstudium ist in allen Studiengängen möglich, sofern dies in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Zu beantragen ist ein Teilzeitstudium während der Rückmeldefrist für das folgende Semester schriftlich im Studien-Service-Zentrum (SSZ). Dies ist sowohl vor Beginn eines Studiums als auch im Verlauf des Studiums möglich und muss mit einem geeigneten Nachweis (z. B. Geburtsurkunde des Kindes) begründet werden. Bei der Beantragung muss die gewünschte Reduktion des Studiums angegeben werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass sich dadurch der Anspruch auf BAföG verändern kann.
Aufgrund von Mutterschutz und/ oder Elternzeit können besondere Bestimmungen bei Studien- und Prüfungsleistungen greifen. Generell können Studierende im Mutterschutz oder aufgrund der Erziehungsaufgaben eine Verlängerung der Bearbeitungszeiten für schriftliche Prüfungsleistungen sowie Bachelor- und Masterarbeiten beantragen. Die Fristen und Verlängerungszeiträume können beim Prüfungsamt erfragt werden. Das Vorhaben sollte jedoch im Vorfeld mit dem Prüfer abgesprochen werden.
Auch aufgrund von Schwangerschaft bzw. Mutterschutz sowie durch die Krankheit Ihres Kindes gelten die Regelungen für einen Rücktritt von einer Prüfung aufgrund von Krankheit (Vorlage des Attestes von einem Arzt). Ein Ausweichtermin für Prüfungen ist auch aufgrund von Mutterschaft leider nicht möglich.
Es kommt auch immer wieder die Frage auf, was passiert, wenn in der Prüfung Wehen einsetzen und die Prüfung vorzeitig abgebrochen werden muss… Auch wenn dieser Fall nur sehr selten eintritt: in dieser besonderen Situation steht das Wohl von Mutter und Kind natürlich im Vordergrund und es kann im Nachgang der Prüfung eine Lösung gefunden werden.
Sie können, solange eine Schwangerschaft für die Ausübung des Praktikums kein Hindernis darstellt, auch während der Schwangerschaft Ihr Praktikumssemester absolvieren. Es gibt ebenfalls die Möglichkeit, die Praktikumszeit aufgrund des Mutterschutzes zu unterbrechen und später fortzusetzen. Hierbei ist eine enge Absprache mit dem Praktikantenamt und dem Praktikumsbetrieb dringend anzuraten, damit Probleme vermieden werden können. Das Praktikantenamt kann Ihnen auch hilfreiche Tipps für die Suche eines geeigneten Praktikums für Studierende mit Kind geben.
Ein Auslandsstudium mit Kind – warum nicht?
Wichtig hierbei sind vor allem die rechtzeitige Planung und eine umfassende Information über finanzielle Unterstützung. Über das Programm ERASMUS+ können zusätzlich zur regulären Förderung eines Auslandssemesters auch Sondermittel zur Finanzierung der kindbezogenen Mehrkosten beantragt werden. Auch über das BaföG-Amt können zusätzliche Mittel beantragt werden. Die Förderungen variieren allerdings, abhängig von der persönlichen Situation sowie dem Wunschland.
Nähere Informationen erhalten Sie beim International Office sowie auf der Seite “Auslandsstudium mit Kind“.
In unserer Kindertagesstätte “Campus Kinder” leben und lernen jeden Tag Kinder aus unterschiedlichen Lebenslagen, verschiedenen Kulturen und Lebensweisen. Viele Familien, deren Kinder zu uns kommen leben in Nordhausen oder in der näheren Umgebung. Ein Teil der Eltern sind Studierende und Mitarbeiter*innen der HS Nordhausen, welche wir vorrangig aufnehmen. Kinder berufstätiger Eltern besuchen ebenfalls unsere Kita. Aufgrund unserer zweisprachigen Bildung und Erziehung (russisch-deutsch) wählen auch Eltern mit russischer Herkunft unsere Kita sehr gezielt aus.
Die Kita befindet sich direkt auf dem Campus der Hochschule Nordhausen und ist in eine studentische Wohnanlage integriert. Das unmittelbar angrenzende Wohngebiet, das Campusgelände und das naturnahe Außengelände bieten unseren Kindern eine grüne und ruhige Umgebung sowie viel Platz für Bewegung. Die modernen und hellen Räumlichkeiten sowie das großzügige und kinderfreundliche Außengelände zeigen ein wahres Kinderparadies. Die Einrichtung ist mit dem Fahhrad, mit dem Bus sowie mit dem Auto gut erreichbar.
Unsere Kita können Kinder ab dem 8. Lebensmonat bis zum Schuleintritt besuchen. Es stehen 25 Plätze zur Verfügung – davon 10 Plätze für Kinder unter 3 Jahren.
Haben Sie Fragen sowie Interesse an einer Besichtigung oder Anmeldung Ihres Kindes, können Sie gern zu uns Kontakt aufnehmen. Die Leiterin der Kita, Frau Lange, wird mit Ihnen einen Termin vereinbaren.
Der Betreiber unserer Kita ist das Studierendenwerk Thüringen. Es gilt die Kita-Gebührensatzung der Stadt Nordhausen. Studierende können eine Kitabezuschussung beim Landratsamt Nordhausen beantragen.
Mittagessen, Getränke und Obst werden angeboten. Die Kita ist von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet.
Nähere Infos finden Sie auch auf der Seite des Studierendenwerks Thüringen.
Die besondere Situation von Studierende mit Kind wird auch beim BAföG berücksichtigt. Dem finanziellen Mehraufwand, der Studierenden mit Kind(ern) entsteht (z.B. durch die Inanspruchnahme der unterschiedlichen Betreuungsformen), wird unter anderem durch den Kinderbetreuungszuschlag im Rahmen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG entgegengewirkt.
Während des Studiums wirken sich Kinder in verschiedener Hinsicht auf die Leistungen nach dem BAföG aus, unter anderem durch die Verlängerung der Förderungshöchstdauer oder die Erhöhung Ihres Steuerfreibetrages. Das BAföG-Amt auf dem Campus berät Sie dazu gern.
Zu den Modalitäten zum Mutterschafts-, Kinder-, und Elterngeld sowie dem Thüringer Erziehungsgeld, Wohngeld oder der Inanspruchnahme von Sozialleistungen hilft Ihnen die Broschüre “Studium und Kind unter einem Hut” sowie die Familien- und Gleichstellungsbeauftragte gern weiter.
Die Mensen des Studierendenwerks Thüringen bieten für Campuszwerge ein kostenfreies Mittagessen, sobald ein Essen zum normalen Studenten- bzw. Mitarbeiterpreis gezahlt wird. Hierfür müssen Sie beim BAföG-Amt an der Hochschule Nordhausen unter Vorlage des Studentenausweises sowie der Geburtsurkunde Ihres Kindes kostenlos den Kinderausweis für die Mensa beantragen.
Die Mensa bietet für Ihren Nachwuchs außerdem Kinderstühle zur freien Nutzung in der Mensa.
Für die Mahlzeiten der ganz Kleinen steht der Ruheraum im Erdgeschoss von Haus 20 zum Stillen zur Verfügung. Den Schlüssel dafür können Sie im SSZ erfragen. Dafür ist die Vorlage der FamilyCard von Vorteil.
Studien-Service-Zentrum
+49 3631 420-222
Haus 18, Ebene 1, Raum 18.0105