Für internationale Studierende gibt es verschiedene Möglichkeiten ihren Lebensunterhalt zu finanzieren:
Für euer Studium in Deutschland müsst ihr nachweisen, dass ihr genügend finanzielle Mittel zur Begleichung aller mit dem Studium und Leben in Deutschlannd verbundenen Kosten besitzt. Diesen Nachweis müsst ihr oft schon bei der Beantragung eures Visums bei der deutschen Vertretung einreichen.
Ihr habt folgende Möglichkeiten, eure Finanzierung für das Studium in Deutschland nachzuweisen:
Die Hochschule Nordhausen selbst bietet keine Stipendien an. In der Stipendiendatenbank des DAAD könnt ihr gezielt nach Stipendien suchen, die eurem akademischen Profil entsprechen.
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Stipendienangeboten gemeinnütziger oder politischer Organisationen und privater Träger, u.a.
Bitte lest euch in jedem Fall die genauen Kriterien und Voraussetzungen durch, unter denen eine Förderung möglich ist.
Internationale Studierende dürfen ohne Arbeitsgenehmigung an bis zu 120 ganzen Tagen oder an 240 halben Tagen im Kalenderjahr arbeiten, wenn der Zweck der Aufenthaltserlaubnis (in dem Fall das Studium) nicht beeinträchtigt noch die Aufenthaltsdauer verlängert wird.
Angerechnet werden tatsächlich gearbeitete Tage (auch Wochenenden). Halbe Tage berechnen sich an der regelmäßigen Arbeitszeit im Betrieb: wenn diese acht Stunden beträgt, sind 4 Stunden ein halber Tag; beträgt sie zehn Stunden, so sind fünf Stunden ein halber Tag.
Wenn ihr mehr als 120 ganze oder 240 halbe Tage im Kalenderjahr arbeitet, dann solltet ihr euch vorher die Zustimmung der Ausländerbehörde einholen.
Beschäftigung als wissenschaftliche/studentische Assistenz
Wissenschaftliche und studentische Tätigkeiten können zustimmungsfrei und ohne zeitliche Begrenzung ausgeübt werden. Hierunter fallen Tätigkeiten in den Fachbereichen der Hochschule, an anderen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Beteiligung an Forschungsprojekten und auch Beschäftigungen in hochschulnahen Organisationen (wie z.B. Tutor*innen in Wohnheimen des Studierendenwerks).
Pflichtpraktikum
Ein Pflichtpraktikum benötigt keine Zustimmung, wenn es ein vorgeschriebener Bestandteil eures Studiums ist (auch wenn es vergütet wird). Dazu zählt auch die Anfertigung von Abschlussarbeiten im Unternehmen. Die zustimmungsfreien 120 ganzen/240 halben Arbeitstage werden nicht berührt und können zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Freiwilliges Praktikum
Ein freiwilliges Praktikum gehört nicht zum Studium und wird auf die zustimmungsfreien 120 Arbeitstage angerechnet. Wenn diese überschritten sind, gelten solche Praktika als zustimmungspflichtige Erwerbstätigkeit, auch wenn diese unentgeltlich abgeleistet werden. Die Zustimmung müsst ihr euch bei der Ausländerbehörde einholen.
In einigen speziellen Fällen können internationale Studierende BAföG beantragen. Wendet euch hierfür bitte an das BAföG-Amt.
Hier findet ihr weitere hilfreiche Informationen zum Thema Arbeiten neben dem Studium:
Studien-Service-Zentrum
+49 3631 420-222
Haus 18, Ebene 1, Raum 18.0105