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Gleichstellung von Frauen und Männern

Die Hochschule Nordhausen leistet entsprechend des Thüringer Gleichstellungsgesetzes einen Beitrag zur verfassungsrechtlich garantierten Gleichberechtigung von Frau und Mann. Ziel ist es, eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern aller Statusgruppen an der Hochschule zu verwirklichen und gleiche Entwicklungsmöglichkeiten für Frauen und Männer sicher zu stellen. Die Frauenförderung wird als integraler Bestandteil der Personalentwicklung begriffen, um strukturell bedingte Benachteiligungen von Frauen zu beseitigen und die Arbeits- und Studiersituation von Frauen an der Hochschule weiter zu verbessern. Insbesondere wird angestrebt, den Frauenanteil durch geeignete organisatorische, personelle und fortbildende Maßnahmen in den Bereichen zu erhöhen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Die Hochschule Nordhausen setzt sich dafür ein, ihren Beschäftigten die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erleichtern. Die genannten Zielstellungen gelten ausdrücklich für Frauen und Männer gleichermaßen.

Diversity

Die beauftragte Person für Diversität unterstützt die Hochschule Nordhausen in Bezug auf die Berücksichtigung der Vielfalt ihrer Mitarbeitenden und Studierenden und arbeitet in Abstimmung mit der Familien- und Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule.
Bei der Berücksichtigung von Vielfalt geht es u.a. um Aspekte wie Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, geschlechtlichen Identität oder sexuelle Orientierung.

Als Auftakt wurde ein Aktionsplan Vielfalt für die Hochschule Nordhausen erstellt, der Ziele und Maßnahmen zur Berücksichtigung von Vielfalt sowie Maßnahmen zur Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen konkretisiert.
An der Weiterentwicklung und Fortschreibung dieses Plans werden die entsprechenden Interessenvertretungen (z.B. StuRa, Gleichstellungsbeauftragte, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter und Personalrat) beteiligt. Notwendig ist zudem die Entwicklung von Maßnahmen zur Verhinderung und Beseitigung von Hindernissen, die sich negativ auf die Mitwirkung der Studierenden und Mitarbeitenden auswirken. Letztere sollten bspw. bei den Interessenvertretungen und/oder Beratungsangeboten (studentische Angebote, allgemeine Studierendenberatung, Beratungen des Studierendenwerks, etc.) auf Diskriminierungen und Benachteiligungen aufmerksam machen sobald sie von Ihnen Kenntnis erhalten.

Vielfaltskategorien muss die Hochschule sowohl im Hinblick auf die Wahrnehmung von Bedürfnissen der Mitarbeitenden und Studierenden als auch im Hinblick auf die Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen berücksichtigen (ThürHG §5 Abs. 7 und 8). Die Aufgabe im Rahmen der Beauftragung für Diversität ist folglich im Rahmen von Antidiskriminierung und Enthinderung angesiedelt. Zuständigkeiten im Rahmen dieser Aufgabe ergeben sich vor allem aus den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sowie insbesondere für den Bereich der Hochschule aus dem Thüringer Hochschulgesetz und den Vorgaben der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen.