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Die Aufgaben der Beauftragten für Studierende mit Behinderungen finden ihre rechtliche Grundlage im Hochschulrahmengesetz (§ 2 Abs. 4), im Thüringer Hochschulgesetz (§ 5 Abs. 7 und Abs. 8) und in der Grundordnung der Hochschule Nordhausen (§ 1 Abs. 7). Zu den Aufgaben der Beauftragten für Studierende mit Behinderungen gehören im wesentlichen, die verschiedenen Angebote für behinderte und chronisch kranke Studierende zu koordinieren, die Interessen der Betroffenen innerhalb der Hochschule zu vertreten und ihnen in einzelnen Konfliktfällen beratend zur Seite zu stehen.
Studienbewerber und Studierende mit Behinderungen sollten sich auf jeden Fall möglichst frühzeitig an den Beauftragten für Studierende mit Behinderungen wenden, um über die Notwendigkeit, die Art und den Umfang eines Nachteilsausgleiches zu beraten und die Ansprüche durchzusetzen. Die Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen ist immer individuell zu regeln. Sie müssen beantragt werden. Mögliche Formen sind in der Empfehlung zur Umsetzung des Nachteilsausgleichs für behinderte oder chronisch kranke Studierende an der Hochschule Nordhausen nachlesbar.
Beauftragte für die Belange behinderter und chronisch kranker Studierender an der Hochschule Nordhausen ist die Leiterin des Studien-Service-Zentrums, Silke Umann.
Studierende mit Behinderung und chronischer Krankheit haben bei der Aufnahme und Durchführung ihres Studiums oft mit behinderungsbedingten Benachteiligungen zu kämpfen, die sich aus rechtlichen Vorgaben zum zeitlichen Ablauf des Studiums und zur Gestaltung von Leistungsnachweisen ergeben.
Die Hochschulen sind u.a. durch in Landesrecht umgewandelte Festlegungen des Hochschulrahmengesetzes verpflichtet, gleichwertige Bedingungen für Studierende mit Behinderung und chronischer Krankheit herzustellen. Mit individuell ausgestalteten Nachteilsausgleichen sollen Diskriminierungen vermieden und die Teilhabe am Hochschulleben sicher gestellt werden.
Das ThürHG schreibt in § 49 (3) die Aufnahme von Regelungen für den Nachteilsausgleich für behinderte oder chronisch kranke Studierende in die Prüfungsordnungen der Hochschulen vor. Dies hat an der Hochschule Nordhausen in den meisten Studiengängen zu der Aufnahme des Passus
„Macht der Kandidat glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Kandidaten auf Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit, oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.“
geführt.
Die Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs obliegt dem jeweils zuständigen Prüfungsausschuss auf der Basis einer Einzelfallprüfung. Dabei wird die Berücksichtigung der folgenden Punkte empfohlen:
Die folgende nicht abschließende Aufzählung enthält mögliche Formen des Nachteilsausgleichs:
Studien-Service-Zentrum
+49 3631 420-222
Haus 18, Ebene 1, Raum 18.0105