Home | Onboarding-Mappe | Arbeitszeit und Abwesenheit
Im Moodleordner „Beschäftigte“ des Intranets finden Sie unter den Abschnitten „Arbeitszeit“ sowie „Dienstvereinbarungen“ verschiedene Dokumente, welche Aufschluss geben über Richtlinien und Vorgaben zur Arbeitszeit sowie Abwesenheit.
Die Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit erfolgt durch Selbsterfassung für die an der flexiblen Arbeitszeit teilnehmenden Beschäftigten. Dafür steht Ihnen ein einheitliches Formular im Prozessportal zur Verfügung, das PC-unterstützt bearbeitet werden kann. Eine Anleitung zum Ausfüllen finden Sie innerhalb des Dokuments.
Bitte legen Sie das Arbeitszeiterfassungsformular eines Monats Ihrer/Ihrem Fachvorgesetzten zur Abzeichnung bis zum 5. Arbeitstag des Folgemonats vor. Diese/r hat das abgezeichnete Formular bis zum 15. des Monats an den Kanzler weiterzuleiten, welcher das Formular für zwei Jahre aufbewahrt und anschließend vernichtet.
Jeglicher Missbrauch, insbesondere die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Arbeitszeit, Täuschungsversuche bei der Erfassung der zu leistenden Arbeitszeit sowie Missbrauch der während der Regelarbeitszeit gewährten Dienstbefreiung haben arbeits- bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen zur Folge.
Für den Freitag nach Christi Himmelfahrt und den Zeitraum zwischen Weihnachten und Neujahr wurde an der Hochschule Nordhausen eine feste Betriebsruhe vereinbart (der 24.12. und 31.12. sind nach den tarifvertraglichen Regelungen arbeitsfrei). Die fehlende Regelarbeitszeit an den Betriebsruhetagen können Sie als Zeitausgleich vor- oder nacharbeiten oder als Urlaub einbringen.
Weitere Tage der Betriebsruhe können zwischen Kanzler und Personalrat jährlich vereinbart werden. Zum Ende eines jeden Kalenderjahres werden Sie per Rundmail über die Betriebsruhe des Folgejahres informiert.
Beschäftigte in Thüringen haben einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes, jedoch müssen Sie die Kosten der Bildungsmaßnahme selber tragen. Bildungsfreistellung ist in anderen Ländern als „Bildungszeit“, „Bildungsurlaub“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt.
Wenn Sie uneingeschränkt an der flexiblen Arbeitszeit teilnehmen, haben Sie die Möglichkeit, unter Beachtung der dienstlichen Notwendigkeiten den Zeitpunkt Ihres persönlichen Arbeitsbeginns und -endes sowie Pausen oder andere Arbeitszeitunterbrechungen, weitgehend selbst zu bestimmen.
Frühestmöglicher Arbeitsbeginn ist Montag bis Freitag grundsätzlich 06:30 Uhr und Arbeitsende spätestens 20:00 Uhr. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Hochschulbetriebs, beispielsweise Lehrveranstaltungen oder Gremiensitzungen, können Ausnahmen zugelassen werden, wenn sie von der/dem Vorgesetzten genehmigt werden. Sonderregelungen für Professorinnen und Professoren ergeben sich aus § 97 ThürHG.
Akademische Mitarbeitende, Lehrkräfte am Studienkolleg und andere Mitarbeitende mit Lehraufgaben können von der Arbeitszeitsouveränität Gebrauch machen. Hierzu genügt eine einmalige formlose Mitteilung den Präsidenten und den Personalrat, die Sie jederzeit widerrufen können. Dadurch haben Sie die Möglichkeit ihre Arbeitszeit und Ihren Arbeitsort selbst zu bestimmen und die Verteilung Ihrer Tätigkeiten frei zu gestalten. Die Verantwortung für die Einhaltung arbeits- und tarifrechtlicher Bestimmungen zu Arbeitszeit tragen Sie selbst, wenn Sie von dieser Regelung Gebrauch machen.
Bei Krankheit haben Sie Ihrer/Ihrem Fachvorgesetzten (bei Nichterreichbarkeit ggf. dem zuständigen Sekretariat) sowie dem Sachgebiet Personal die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Wenn Lehrveranstaltungen betroffen sind, geben Sie bitte auch per Anruf oder E-Mail im Studien-Service-Zentrum Bescheid. Ihre Kursteilnehmenden informieren Sie bitte per E-Mail.
Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Kalendertage besteht, ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendig. Die ärztlich attestierte Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist nach dem Arztbesuch unverzüglich telefonisch im Sachgebiet Personal mitzuteilen. Das Gleiche gilt für das etwaige Weiterbestehen Ihrer Arbeitsunfähigkeit zum Ablauf der bisherigen Bescheinigung. Um Ihren Anspruch auf Kinderkrankengeld wahrzunehmen, lassen Sie dem Sachgebiet Personal das Attest Ihres Kindes entweder per Kopie oder als Scan per Mail zukommen.
Damit Sie Ihre Arbeitsorganisation möglichst flexibel gestalten können, bieten wir Ihnen, je nach Arbeitsaufgabe und Abstimmung mit der jeweiligen vorgesetzten Person, die Möglichkeit, bis zu 40% der Jahresarbeitszeit mobil zu arbeiten.
Dabei wird kein fest eingerichteter Arbeitsplatz benötigt. Die Arbeitsstättenverordnung findet keine Anwendung und die Arbeit ist an jedem Arbeitsort, also z.B. auch in Hotelzimmern, Verkehrsmitteln etc. möglich – sofern dort Datenschutz, Erreichbarkeit und störungsfreies Arbeiten gewährleistet sind. Näheres regelt die Dienstvereinbarung „mobile Arbeit an der Hochschule Nordhausen“.
Außerdem ist es möglich, Telearbeit an einem festen Arbeitsplatz außerhalb der Hochschule, der gemäß Arbeitsstättenverordnung eingerichtet ist, zu beantragen. Näheres regelt die Rahmendienstvereinbarung Telearbeit (gilt für alle Dienststellen im Bereich des TMWWDG).
Die täglichen Ruhepausen sind entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Bei mehr als sechsstündiger Arbeitszeit ist eine Pause von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Bei mehr als neunstündiger Arbeitszeit muss die Pausenzeit mindestens 45 Minuten betragen.
Die Regelarbeitszeit beträgt bei Vollzeitbeschäftigung an jedem Arbeitstag acht Stunden, dies entspricht 40 Stunden pro Woche. Die tägliche Arbeitszeit soll ausschließlich der Pausen zehn Stunden nicht überschreiten, daher darf eine darüberhinausgehende Anwesenheit grundsätzlich nicht als Arbeitszeit berücksichtigt werden. Nähere Informationen zur Arbeitszeiterfassung können Sie dem Punkt Zeitkonto auf dieser Seite entnehmen. Bei Teilzeitbeschäftigung können Sie die Regelarbeitszeit Ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. Dabei ist auch möglich, eine Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage pro Woche zu vereinbaren.
Informationen zu Möglichkeiten des Sabbaticals finden Sie auf den Seiten des Thüringer Finanzministeriums.
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts ist zum 01. Januar 2018 ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft getreten. Die Broschüre Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) informiert Sie ausführlich über wesentliche Aspekte rund um den Mutterschutz. Es werden wichtige Regelungen zu Ihren Rechten und Pflichten, zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz während Schwangerschaft und Still-zeit (insbesondere Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen), zum Kündigungsschutz sowie zu etwaigen Mutterschaftsleistungen erklärt.
Im Falle einer eingetretenen Schwangerschaft ist es hilfreich, wenn diese zeitnah dem Sachgebiet Personal mitgeteilt wird. Ideal wäre ein halbes Jahr vor der Geburt, dann kann der weitere Ablauf besser geplant werden. Dies hilft sowohl Ihnen als werdende Mutter bei ihrer eigenen Planung als auch der Hochschule als Arbeitgeberin.
Wenn die Hochschule über die bereits bestehende Schwangerschaft zeitnah in Kenntnis gesetzt wird, können gesundheitliche Vorschriften implementiert und bspw. langes Stehen oder schweres Heben der Arbeitnehmerin ausgeschlossen werden.
Eine Kernarbeitszeit gibt es nicht. Aus Gründen der Dienstleistungsqualität soll jedoch die Erreichbarkeit der Organisationseinheiten durch gegenseitige Absprache im Team garantiert werden. Diese Servicezeit kann durch eine 30-minütige Mittagspause unterbrochen werden.
Sollte sich im Hinblick auf Kunden- und Bedarfsorientierung herausstellen, dass mit der festgelegten Servicezeit in einzelnen Organisationseinheiten die Erfordernisse nicht erfüllt werden können, sind Änderungen der Servicezeit jederzeit möglich. Sie können nur zwischen dem Kanzler und dem Personalrat vereinbart werden.
Servicezeit an unserer Hochschule:
Vollzeitbeschäftigten stehen pro Kalenderjahr 30 Tage Urlaub zur Verfügung. Wenn die Arbeits-zeit von Teilzeitbeschäftigten auf weniger als fünf Tage pro Woche verteilt ist, reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend, so dass ebenfalls sechs Wochen Urlaub genommen werden können.
Das Formular zur Beantragung von Urlaub finden Sie im Portal des Prozessmanagements. Dieses kann digital oder in Papierform geführt werden. Pro Kalenderjahr ist ein Formular zu verwenden und entsprechend fortzuführen.
Grundsätzlich sollte der Urlaub stets bis Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden. Sollten Sie noch Resturlaub aus dem Vorjahr haben, muss dieser im laufenden Kalenderjahr bis spätestens 30. September komplett genommen werden, sonst verfällt er.
Informationen zur Urlaubsanzeige für Professorinnen und Professoren finden Sie auf der Seite „Wissenswertes für Professorinnen und Professoren“.
Zeitguthaben können unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse nach vorheriger Absprache stunden- oder tageweise ausgeglichen werden. Einen stundenweisen Ausgleich können die Beschäftigten einer Organisationseinheit untereinander abstimmen; tageweiser Ausgleich ist mit dem/der Fachvorgesetzten abzusprechen. Hierbei darf der Ausgleich mit dem tariflichen Urlaub verknüpft werden. Maximal können jährlich 15 Ausgleichstage genommen werden. Diese Zahl erhöht sich um die Zahl der arbeitsfreien Tage, an denen ausnahmsweise gearbeitet worden ist.
Für Sie wird mit Hilfe der manuellen Zeiterfassung ein persönliches Zeitkonto geführt. Der Ausgleich des Zeitkontos sollte in Anspruch genommen werden, sobald dies die Aufgabenerledigung zulässt. Ein möglicher Zeitausgleich ist nicht nur auf das Zeitguthaben beschränkt, sondern auch bei einem negativen Zeitsaldo möglich. Zum Jahresende werden alle die Grünphase überschreitenden Zeitguthaben automatisch gekürzt, sofern nicht der Übertrag beim Kanzler beantragt wird.
Zeitkonten werden nach dem „Ampelprinzip“ gesteuert:
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