Studienorganisation mit Kind

Die gesetzlichen Mutterschutzfristen sowie der gesetzlich geregelte Anspruch auf Elternzeit finden auch bei Studierenden Anwendung und werden in den Prüfungsordnungen sowie bei der Berechnung der Regelstudienzeit berücksichtigt.

Regularien und Antragsmodalitäten

Urlaubssemester

Bei einer Schwangerschaft im Studium kann ein Urlaubssemester sinnvoll sein, um sich eine zeitlang nur um die Mutterrolle kümmern zu können und das Studium zu pausieren. Diese Urlaubssemster werden dann nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet und man behält trotzdem den Status als Studierender. Ein Antrag auf Beurlaubung ist im Studien-Service-Zentrum (SSZ) erhältlich und auch dort einzureichen (innerhalb des Rückmeldezeitraums). Während eines Urlaubssemesters aufgrund von Mutterschutz oder Elternzeit ist die Studierende vom Semesterbeitrag befreit. Details dazu können Sie ebenfalls im Studien-Service-Zentrum erfragen.

Zu beachten ist allerdings, dass während eines Urlaubssemester kein Anspruch auf BaföG besteht und auch keine Studien- und Prüfungsleistungen abgelegt werden dürfen. Es ist also abzuwägen, ob ein Urlaubssemester wirklich hilfreich ist - die Familien- und Gleichstellungsbeauftragte berät Sie dazu gern.

Teilzeitstudium

Wenn das Aufgabenpensum des Studiums sich nur schwer mit der Elternrolle vereinbaren lässt, ist die Überlegung sinnvoll, sein Studium mit Kind als Teilzeitstudium fortzusetzen. Dadurch verringert sich der zu leistende Arbeitsaufwand pro Semester und bietet die Möglichkeit, das Studium enstpannter zu beenden. In Bezug auf die Relgestudienzeit werden die Semester in Teilzeit als halbe Semester angerechnet.

Ein Teilzeitstudium ist in allen Studiengängen möglich, sofern dies in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Zu beantragen ist ein Teilzeitstudium während der Rückmeldefrist für das folgende Semester schriftlich im Studien-Service-Zentrum (SSZ). Dies ist sowohl vor Beginn eines Studiums als auch im Verlauf des Studiums möglich und muss mit einem geeigneten Nachweis (z. B. Geburtsurkunde des Kindes) begründet werden. Bei der Beantragung muss die gewünschte Reduktion des Studiums angegeben werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass sich dadurch der Anspruch auf BaföG verändern kann.

Studien- und Prüfungsleistungen

Aufgrund von Mutterschutz und/ oder Elternzeit können besondere Bestimmungen bei Studien- und Prüfungsleistungen greifen. Generell können Studierende im Mutterschutz oder aufgrund der Erziehungsaufgaben eine Verlängerung der Bearbeitungszeiten für schriftliche Prüfungsleistungen sowie Bachelor- und Masterarbeiten beantragen. Die Fristen und Verlängerunszeiträume können beim Prüfungsamt erfragt werden. Das Vorhaben sollte jedoch im Vorfeld mit dem Prüfer abgesprochen werden. 

Auch aufgrund von Schwangerschaft bzw. Mutterschutz sowie durch die Krankheit Ihres Kindes gelten die Regelungen für einen Rücktritt von einer Prüfung aufgrund von Krankheit (Vorlage des Attestes von einem Arzt). Ein Ausweichtermin für Prüfungen ist auch aufgrund von Mutterschaft leider nicht möglich.

Es kommt auch immer wieder die Frage auf, was passiert, wenn in der Prüfung Wehen einsetzen und die Prüfung vorzeitig abgebrochen werden muss... Auch wenn dieser Fall nur sehr selten eintritt: in dieser besonderen Situation steht das Wohl von Mutter und Kind natürlich im Vordergrund und es kann im Nachgang der Prüfung eine Lösung gefunden werden.

Praktikum mit Kind

Sie können, solange eine Schwangerschaft für die Ausübung des Praktikums kein Hindernis darstellt, auch während der Schwangerschaft Ihr Praktikumssemester absolvieren. Es gibt ebenfalls die Möglichkeit, die Praktikumszeit aufgrund des Mutterschutzes zu unterbrechen und später fortzusetzen. Hierbei ist eine enge Absprache mit dem Praktikantenamt und dem Praktikumsbetrieb dringend anzuraten, damit Probleme vermieden werden können. Das Praktikantenamt kann Ihnen auch hilfreiche Tipps für die Suche eines geeigneten Praktikums für Studierende mit Kind geben.

Auslandsstudium mit Kind

Ein Auslandsstudium mit Kind - warum nicht? Wichtig hierbei sind vor allem die rechtzeitige Planung und eine umfassende Information über finanzielle Unterstützung. Über das Programm ERASMUS+ können zusätzlich zur regulären Förderung eines Auslandssemesters auch Sondermittel zur Finanzierung der kindbezogenen Mehrkosten beantragt werden. Auch über das BaföG-Amt können zusätzliche Mittel beantragt werden. Die Förderungen variieren allerdings, abhängig von der persönlichen Situation sowie dem Wunschland.

Nähere Informationen erhalten Sie beim International Office sowie auf der Seite "Auslandsstudium mit Kind", die von der Hochschule Wismar erstellt wurde.