Zusammenfassungen studentischer Arbeiten

Wissenschaftliche Ausarbeitungen: Bachelorarbeiten

Pfänder, Nadine: Öffentlichkeitsarbeit bei der Implementierung der Gemeinschaftsschule in Baden-Württemberg: Public oder Politisches Marketing?

eingereicht 2015 (Bachelorarbeit).

Zum Schuljahresbeginn 2012/13 gab es eine Schulgesetzänderung in Baden-Württemberg. Mit dieser Schulgesetzänderung wird gleichzeitig eine neue Schulform eingeführt und ein Anlass für diese wissenschaftliche Arbeit geboten. Mit dieser Arbeit sollte geklärt werden, wie die Öffentlichkeitsarbeit (ÖA) bei der Einführung der Gemeinschaftsschule (GMS) umgesetzt wurde und ob es sich hierbei um Public oder Politisches Marketing gehandelt hat.

Um das klären zu können, wurde im zweiten Kapitel der Arbeit das baden-württembergische Bildungssystem, der neue Schultyp „Gemeinschaftsschule“ sowie Public und Politisches Marketing erklärt. Public und Politisches Marketing unterscheiden sich in ihren Kernzielen. Während Public Marketing eine Informationsfunktion über das Tun der Behörde im Sinne des Gemeinwohls wahrnimmt, will Politisches Marketing einen (politischen) Einstellungs- bzw. Verhaltenswandel der Adressaten erreichen. Darüber hinaus wurde in dieser Arbeit die ÖA in den Marketing-Mix eingeordnet.

Mit Hilfe von Hypothesen wurden die Maßnahmen des Ministeriums der ÖA untersucht. Das dritte Kapitel beantwortet u.a. durch Stellungnahmen verschiedener Interessengruppen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, ob es sich bei der Implementierung der GMS um Public oder Politisches Marketing handelte.

Die Resultate dieser Untersuchung sind auch gleichzeitig die wesentlichen Ergebnisse der Arbeit. Denn im Einführungsprozess der Gemeinschaftsschule wurden alle Zielgruppen erreicht, die ÖA und Politisches Marketing stehen in einem Zusammenhang und bei staatlicher ÖA handelt es sich zwingend auch um Politisches Marketing. So hat sich herausgestellt, dass es sich bei der Implementierung der GMS eher um Politisches Marketing gehandelt hat.

Ribbert, Laura: Umsetzung leistungsorientierter Bezahlung auf kommunaler Ebene: Integration der Beamten am Beispiel der Stadt Espelkamp.

eingereicht 2015 (Bachelorarbeit).

Für die Motivation durch Leistungsanreize ist es wichtig, dass die Verwaltungen die Wechselwirkungen zwischen materiellen und immateriellen Leistungsanreizen erkennen und miteinander verknüpfen. Gleichzeitig ist nur durch eine gerechte Ausgestaltung des Leistungsorientierten Bezahlungssystems (LOB-Systems) zu gewährleisten, dass die Mitarbeiter dieses als motivierend wahrnehmen. Nach der Prozesstheorie von Vroom ist die Entscheidung über Leistungsbereitschaft von den Variablen Valenz, Instrumentalität und Erwartung abhängig. Erst wenn die Mitarbeiter beurteilen können, was von ihnen erwartet wird, was sie leisten müssen, um diese Erwartung zu erfüllen und was ihnen bei Erfüllung an Belohnung zuteilwird, können sie eine gezielt Entscheidung über das Maß ihrer Leistungsbereitschaft treffen.

Als motivierend wirkender Faktor des LOB-Systems gilt die fehlende Integration der Beamten. Hierdurch kommt es zu einer nicht nachvollziehbaren Differenzierung zwischen Beamten und tariflich Beschäftigten. Dadurch wird die Akzeptanz aller Beteiligter negativ beeinflusst. Bei der Stadt Espelkamp wurde nun an die Integration der Beamten gedacht: Voraussetzung für eine Integration ist, dass die Rahmenbedingungen für die Gewährung von LOB für Angestellte und Beamte auf einem einheitlichen System basieren. Bevor die Integration umgesetzt werden konnte, war jedoch das dienstliche Beurteilungswesen der Stadt zu überarbeiten: Zwar darf die dienstliche Beurteilung nicht als Grundlage für die Gewährung von LOB herangezogen werden. Aus Gründen der Vereinfachung für die beurteilenden Führungskräfte und Akzeptanzsteigerung bei den Mitarbeitern ist es sinnvoll, den Teil der dienstlichen Beurteilung, welcher sich auf die fachliche Leistung der Beamten beziehen soll, identisch zu dem Formular der Leistungsbeurteilung für LOB zu gestalten. Durch ein solches Vorgehen erfüllt zwar die dienstliche Beurteilung immer noch ihre nach Gesetz vorgesehene Funktion. Die Bewertung der fachlichen Leistung ist jedoch in die dienstliche Beurteilung integriert und kann, wenn sie adäquat ausgestaltet ist, als Ausgangspunkt für die LOB-Beurteilung dienen. Dadurch kann Arbeit gespart, die Nachvollziehbarkeit erhöht und die Akzeptanz des Systems gesteigert werden.

Koch, Sarah Isabelle: „Stufenvorweggewährung nach § 16 Abs. 5 TV-L i.d.F. des § 40 Nr. 5 Ziff. 2 TV-L – Zahlung einer Zulage als Instrument der Personalgewinnung/-bindung bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen“

(Bachelorarbeit)

Die Bachelorarbeit beschäftigt sich mit der veränderten Personalsituation im Wissenschaftsbereich. Durch die europäisierte Hochschullandschaft und den Fachkräftemangel im technischen Dienst herrschen hohe Anforderungen an das Personalmanagement. Mit der Stufenvorweggewährung bzw. Endstufenaufstockung ist im tariflichen Personalrecht ein Instrument geschaffen worden, das dem Personalmanagement zur Personalbindung und -gewinnung beitragen kann. Die Fragestellung „Was muss bei der Anwendung des§ 16 Abs. 5 TV-L i.d.F. des § 40 Nr. 5 Ziff. 2 TV-L beachtet werden, damit dieses Instrument zur Personalgewinnung/-bindung an Hochschulen personalrechtlich effektiv und problemlos eingesetzt werden kann?“ wird mithilfe von drei aufgestellten Hypothesen untersucht: Es wird davon ausgegangen, dass die Stufenvorweggewährung an Hochschulen vorrangig zur Personalgewinnung von wissenschaftlichem Personal angewandt wird, die Zulage wohl eher in den Entgeltgruppen des höheren Dienstes zur Anwendung kommt und dass im Bereich des technischen Dienstes der Personalbindungszweck überwiegt.

Um diese Hypothesen zu prüfen, konnte auf den Datensatz einer Universität zurückgegriffen werden. Die Ergebnisse dieser Vollerhebung bestätigten alle drei Hypothesen. Während der Untersuchung tauchten einige Besonderheiten zur Stufenvorweggewährung auf. Deren Erläuterung soll helfen, dieses Instrument allumfänglich zu verstehen und korrekt einzusetzen, damit rechtliche Probleme bei der Ausgestaltung der Zulage vermieden werden. Dabei geht es um die Begriffe Abschmelzen bis zur Aufzehrung, Befristung und Widerruflichkeit, sowie Dynamisierung und Nebenabreden.

Ist für die Zulage die aufzehrende Eigenschaft festgelegt, bedeutet dies, dass der Zulagenbetrag mit jedem Stufenaufstieg innerhalb der Entgeltgruppe sukzessiv abgeschmolzen wird, bis er nach einer gewissen Anzahl von Aufstiegen vollständig aufgezehrt ist. Immerhin ergibt sich aus dem Wortlaut „vorweg gewähren“ der Schluss, dass die Zulage nur zeitlich begrenzt besteht, bis das vorweggewährte Entgelt erreicht ist.

Obwohl die Vorweggewährung aufgrund des Aufzehrens nur zeitlich begrenzt existiert, steht die Tarifregelung auch einer möglichen unbefristeten Regelung nicht entgegen. Eine solche unbefristete Zulage kommt eher in Form einer Endstufenaufstockung vor.

Des Weiteren macht es einen erheblichen Unterschied, ob die Zulage unter Angabe eines Prozentsatzes oder als Festbetrag gewährt wird. Bei der Gewährung einer prozentualen Zulage ist diese dynamisch, das bedeutet, sie wird von allgemeinen Entgelterhöhungen beeinflusst. Gängiger ist aber der Festbetrag – sei dies ein individuell gewählter Wert (z.B. 400,- €) oder der konkrete Differenzbetrag der vorweg zu gewährenden Stufen (z.B. 586,73 €)–, welcher von Entgelterhöhungen nicht tangiert wird.

Die Zulage der Stufenvorweggewährung kann also aufgrund ihrer different einsetzbaren Eigenschaften auf die unterschiedlichste Art ausgestaltet sein. Deshalb ist es unabdingbar, Einigungen darüber in Nebenabreden schriftlich festzulegen, was nicht nur für den Arbeitnehmer eine Absicherung darstellt, sondern gleichermaßen auch für den Arbeitgeber.

Wissenschaftliche Ausarbeitungen: Hausarbeiten

Zikeli, Daniela: Chancen und Grenzen elektronischer Bürgerbeteiligung am Beispiel Liquid Friesland.

eingereicht im September 2016 (6.FS).

Die Formen der Bürgerbeteiligung unterliegen, mit dem Ziel der Anpassung an eine dynamische Umwelt und der Steigerung der politischen Beteiligung, einem stetigen Wandel. Nach der schnellen Ausbreitung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten liegt der Fokus auf der E-Partizipation.

Mit dieser Arbeit sollten die Chancen elektronischer Bürgerbeteiligung aufgezeigt, sowie die Grenzen herauskristallisiert werden. Dies wurde am Beispiel des Landkreises Friesland erörtert, der die ersten Versuche elektronischer Bürgerbeteiligung in Deutschland initiierte. Eingangs wurde der Wandel verwaltungspolitischer Leitbilder thematisiert. Danach wurde dargelegt was Liquid Friesland genau ist und wie es funktioniert. Im Kapitel 4 wurde gegenübergestellt welche Stärken und Schwächen E-Partizipation aufweist.

Der Grad der Akzeptanz politischer Entscheidungen hängt davon ab, in wie weit die Bürger in das politische Geschehen miteinbezogen werden. Es wurde herausgearbeitet, dass E-Partizipation das Potential aufweist einer breiten Bevölkerungsmasse politische Mitgestaltung zu ermöglichen, die Transparenz zu erhöhen und somit als Katalysator des Vertrauens in die Politik dienen kann. Anschließend wurde E-Partizipation in Hinblick auf eine drohende Exklusionsgefahr, abhängig etwa von Bildungsniveau, Alter und Geschlecht, kritisch betrachtet. Auch das sich aus Art. 20 Abs.2 S. 2 GG i.V.m. Art. 28 Abs.1 GG, gegenüber nicht demokratisch gewählten Netzwerken ergebene Spannungsverhältnis, wurde beleuchtet.

Als Schlussbilanz ergab sich, dass E-Partizipation die logische Konsequenz der technisch zur Verfügung stehenden Mittel ist und weiterhin ein vielversprechender Ansatz zu mehr Bürgerbeteiligung, aber eben kein Allheilmittel gegen Politikverdrossenheit, ist.

Karla Schmölling: Niedrige Wahlbeteiligung bei jungen Wählern und Chancen für die Zukunft.

eingereicht im September 2016 (6. FS).

Die niedrige Wahlbeteiligung bei der Bundestagswahl 2013, insbesondere die der Wählergruppe unter 25, gibt Grund zur Sorge um die demokratische Partizipation der Bevölkerung und die damit einhergehende politische Legitimation der Volksvertreter. Besonders beunruhigend ist die Tatsache, dass die junge Generation auch die zukünftigen Wahlen bestimmen wird. Hier eröffnet sich ein wachsendes Problem für die Demokratie. Es stellen sich die Fragen, warum sich junge Menschen gegen den Gang zur Wahlurne entscheiden und was perspektivisch unternommen werden kann, um sie politisch-partizipatorisch zu aktivieren. Die Gründe für das politische Desinteresse sind zum einen in der mangelnden Attraktivität der Politik, deren Unübersichtlichkeit und der Distanz zum realen Alltag der Jugendlichen zu vermuten. Zum anderen kommen fehlende Partizipationsmöglichkeiten, insbesondere in der Schule, hinzu sowie ein gewisser Wertewandel, in dessen Rahmen das Wählen als Teil der politischen Kultur an Gewicht verliert.

Eine Möglichkeit, junge Wähler zu gewinnen ist die politische Jugendbildung. Doch diese steht, wie die Politik selbst, in der Kritik, unattraktiv und trocken zu sein. Demgegenüber erfreut sich die kulturelle Bildung größerer Beliebtheit. Jugendliche können hier ihre Kreativität ausleben und schöpferisch tätig werden. Die Chance für eine politische Aktivierung Jugendlicher liegt genau in der Verknüpfung politischer und kultureller Bildung. Ein Ansatz ist die Einbindung von Musik. Dies ist keine Neuerfindung; besonders in den 1960er Jahren wurde deutlich, dass Musik politisch motiviert sowie motivierend sein kann. Musik ist zudem ein Bestandteil des jugendlichen Alltags. Die Auseinandersetzung mit diesem Medium würde kein Befremden auslösen.

Der zentrale Ort, an dem Politik über Musik an Jugendliche herangetragen werden kann, ist die Schule. Hier liegt das größte Potenzial politischer Jugendbildung, denn hier werden Jugendliche aller sozialer Schichten und aller Bildungsniveaus erreicht. In der intensiven analytischen Auseinandersetzung mit politisch motivierter Musik können Jugendliche spielerisch an das Themenfeld Politik herangeführt werden und auf diese Weise den hohen Stellenwert politischer Partizipation in unserer Demokratie erkennen.

Rechtswissenschaftliche Ausarbeitungen in Praktikumsberichten

Kössel, Eric: Die Sammlung von Wertstoffen im Konfliktfeld zwischen kommunalen und privatwirtschaftlichen Interessen.

eingereicht im September 2014 (4. FS).

Bei der äußerst ertragreichen Sammlung von Wertstoffen wird seit einigen Jahren ein erbitterter Verteilungsstreit zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) und privatwirtschaftlichen Unternehmen geführt. Mit der europarechtlichen Abfallrahmenrichtlinie sowie der daraus resultierenden Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ergaben sich neue Auslegungsprobleme in der Praxis. Die Arbeit erörtert, wann von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des örE, insbesondere durch das Zusammenwirken mehrerer gewerblicher Sammlungen, auszugehen ist.

Hierzu wurden die streitentscheidenden Normen und Neuregelungen, wie die genauere Definition "überwiegend öffentlicher Interessen" und das neue Anzeigeverfahren für gewerbliche Sammlungen beleuchtet.

Ferner ergab sich die Frage, wann der örE wesentlich in seiner Planungssicherheit und Organisationsverantwortung beeinträchtigt ist; sofern dieser ein eigenes Erfassungs- und Verwertungssystem betreibt.

In der Gegenüberstellung der Rechtspositionen der Streitparteien und der existierenden Judikatur zeigten sich erhebliche Diskrepanzen. Die Problematik bezüglich eines Zusammenwirkens mehrerer gewerblicher Sammlungen blieb von der Rechtsprechung bisher weitestgehend unberücksichtigt. Umstritten ist u.a., ob der Anteil der dem örE entzogenen Wertstoffmengen entscheidend für die Beurteilung der Beeinträchtigung des kommunalen Sammlungssystems ist. Allerdings wurde eine Tendenz zur restriktiven Gesetzesauslegung erkennbar, um EU-rechtskonform die europäische Warenverkehrs- und Wettbewerbsfreiheit zu wahren.

Zukünftig ist ein bundesweiter Leitfaden für den einheitlichen Gesetzesvollzug unabdingbar. Bei Gesetzesnovellierungen sollten jedoch ökonomische Abwägungen hinter ökologische zurücktreten.

Schneegaß, Jörg: Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge - Untersuchung der rechtlichen Problematik von Abrechnungsgebieten.

eingereicht im September 2014 (4. FS).

Wiederkehrende Straßenbaubeiträge sind für Kommunen in Thüringen ein Mittel zur gleichmäßigen Belastung der Bürger, um die Akzeptanz von Beitragserhebungen bei der Erneuerung von Straßen zu erhöhen. So können die Gemeinden von denjenigen Grundstückseigentümern Beiträge erheben, deren Grundstücke nicht unmittelbar an die Baumaßnahme grenzen. Der Gesetzgeber gibt den Gemeinden die Möglichkeit, gemäß Satzung eine Einteilung von mehreren Straßenabschnitten zu einem Abrechnungsgebiet vorzunehmen. Jeder betroffene Anlieger zahlt somit den gleichen Beitrag über mehrere Jahre. Doch wie sieht der besondere Vorteil für den jeweiligen Anwohner im Abrechnungsgebiet aus?

Zur Beanwortung der Fragestellung wurden relevante Rechtsbegriffe auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen in den Kommunalabgabengesetzen näher beleuchtet. Zudem wurden Gerichtsurteile zur Thematik für die Untersuchung herangezogen; Schwerpunkte waren Entscheidungen aus Thüringen und Rheinland-Pfalz, da die jeweiligen Kommunalgesetze nahezu identisch sind.

Im Ergebnis zeigte sich, dass die gesetzlichen Regelungen gegen diverse Widersprüche nicht standhalten konnten. Die Einteilung von Abrechnungsgebieten erfolgte häufig unter nicht nachvollziehbaren Kriterien und erschien oftmals willkürlich. Mit dem Wegfall des Kriteriums des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs aus den Kommunalabgabengesetzen (2006 in Rheinland-Pfalz und 2011 in Thüringen) sollte Beschwerden vorgebeugt werden. Das Bundesverfassungsgericht stellt jedoch 2014 in einem Beschluss fest, dass jedem Grundstückeigentümer in einem Abrechnungsgebiet ein "konkret-individueller Vorteil" seitens der Kommune nachgewiesen werden muss. Diese Einschränkung wird den Gemeinden erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Ausgestaltung wiederkehrender Straßenbaubeiträge in Zukunft entwickelt.

Patan, Judith: Verknappung von Wohnraum auf deutschen Urlaubsinseln.

eingereicht im September 2014 (4. FS).

Untersucht wurde, ob die Stadt X bei einem Neubau unter Berufung auf ihre Erhaltungssatzungen nach dem Baugesetzbuch die Schaffung von Dauerwohnraum für Insulaner fordern darf.

Eingangs wurde die Situation der Wohnungsknappheit auf der Insel untersucht. Rechtliche Probleme könnten sich ergeben, wenn die Stadt mittels Erhaltungssatzungen versucht, dieser Entwicklung entgegenzuwirken. Mangels ausdrücklich durch das Gesetz gegebener Möglichkeiten verlangt die Stadt X die Schaffung von Dauerwohnraum bei Neubauten unter Berufung auf eine spezielle Regelung in ihren Erhaltungssatzungen.

Die Rechtmäßigkeit einer solchen Klausel sowie des Verwaltungshandelns wurde im Hauptteil der Arbeit geprüft. Dafür wurde das Recht des Baugesetzbuches sowie weiterer, insbesondere kommunalrechtlicher, Vorschriften mithilfe von Gesetzeskommentaren nach den anerkannten Methoden der Rechtswissenschaft ausgelegt und der Anwendungsvorrang bei Normenkollisionen untersucht. Hierbei wird festgestellt, dass die Stadtverwaltung bei den genannten Forderungen ihren Handlungsspielraum überschreitet. Folglich sind die o.g. Regelungen in den Erhaltungssatzungen rechtswidrig. Anschließend wurden die Auswirkungen auf die daraus resultierenden Verwaltungsakte dargestellt. Es wird argumentiert, dass aufgrund einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage die Nebenbestimmungen in den erlassenen Abbruch- und Baugenehmigungen unzulässig sind.

Abschließend wurde eine Bewertung des gesamten Verwaltungshandelns sowie der Problemsituation vorgenommen. Aufgrund der Unzulässigkeit der aktuellen Lösungsversuche wird empfohlen, dem Problem auf andere Weise entgegenzutreten. Anlässlich der Dringlichkeit des Problems sowie fehlender gesetzlich vorgesehener Lösungsmöglichkeiten wird eine Gesetzesänderung als zielführendste Lösung angesehen.